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   OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22   

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OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22 (https://dejure.org/2022,35787)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2022 - 6 Ws 74/22 (https://dejure.org/2022,35787)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. November 2022 - 6 Ws 74/22 (https://dejure.org/2022,35787)
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  • OLG Hamburg, 23.10.2018 - 1 Ws 108/18

    Akteneinsicht, Aussage-gegen-Aussage, Verletzter

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Allein die Rolle der Nebenklägerin als Zeugin in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch ihr Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer "Präparierung" ihrer Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18).

    Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfali (vgl. KG, Beschluss vom 21.11.2018- 3 Ws 278/18; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18).

    Eine Aus­sage gegen Aussage-Konstellation ist dadurch charakterisiert, dass die Tatschilderung des Belastungszeugen von der des Angeklagten abweicht oder dieser - wie bislang hier - keine Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 4 StR 360/12), ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Be­schluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18 m. w. Nachw.) zurückgegriffen werden kann. .

    Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der zeu­genschaftlichen Angaben der Belastungszeugin und die damit verbundene Betrach­tung der Aussagekonstanz können im Einzelfatl dafür sprechen bzw. es gebieten, zu­mindest Teile der Akten - insbesondere die Protokolle der polizeilichen Vernehmun­gen der Belastungszeugin - von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).

  • KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18

    Nebenklage im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Dabei ist der Senat als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).

    Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfali (vgl. KG, Beschluss vom 21.11.2018- 3 Ws 278/18; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18).

    Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der zeu­genschaftlichen Angaben der Belastungszeugin und die damit verbundene Betrach­tung der Aussagekonstanz können im Einzelfatl dafür sprechen bzw. es gebieten, zu­mindest Teile der Akten - insbesondere die Protokolle der polizeilichen Vernehmun­gen der Belastungszeugin - von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 2 BvR 2388/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht an den

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Grundsätzlich kommt den durch § 406e Abs. 2 S. 1 StPO geschützten Interessen des Beschuldigten in einem Verfahren hohes Gewicht zu, weil die Gewährung von Akten­einsicht einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungs­rechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 BvR 2388/06).

    Auch wenn die Einhaltung dieser Zusage nicht erzwungen und ein Verstoß nicht sank­tioniert werden könnte, ist diese Zusage des Nebenklägervertreters als Organ der Rechtspflege (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 BvR 2388/06) nicht von vornherein ohne jede Bedeutung (siehe auch BeckOK StPO/Weiner, a. a. O., Rdnr. 13), sondern kann im Rahmen der Gesamtabwägung mitberücksichtigt werden.

  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 486/02

    Wahrunterstellung (Erörterungsmangel: Umfang der Erörterungspflicht; Aufdrängen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    An ihr fehlt es bereits, wenn die belastende Aussage auch nur in Randbereichen durch Angaben eines/einer anderen Zeug:in bestätigt wird (vgl. BGH, 28.05.2003 - 2 StR 486/02).

    Hier gibt es aber nach Aktenlage neben der Nebenklägerin weitere Zeugen, die aus­weislich ihrer Angaben gegenüber der Polizei Wahrnehmungen auch zum Kernge­schehen gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2003 - 2 StR 486/02, wonach eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sogar schon dann nicht mehr vorliegt, wenn die Aussage der Belastungszeugin jedenfalls in Randbereichen durch die Anga­ben einer anderen Zeugin bestätigt wird).

  • BGH, 06.12.2012 - 4 StR 360/12

    Beweiswürdigung (Gesamtbetrachtung; Umgang mit Sachverständigengutachten)

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Insbesondere liegt hier keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, in der das Tatgericht angesichts der zentralen Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin als Belastungszeugin besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu beachten hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 StR 360/12).

    Eine Aus­sage gegen Aussage-Konstellation ist dadurch charakterisiert, dass die Tatschilderung des Belastungszeugen von der des Angeklagten abweicht oder dieser - wie bislang hier - keine Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 4 StR 360/12), ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Be­schluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18 m. w. Nachw.) zurückgegriffen werden kann. .

  • KG, 02.10.2015 - 4 Ws 83/15

    Abwägung bei Akteneinsicht an Verletzten; Anfechtbarkeit für Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Absatz 5 S. 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Ver­letzten - hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Absatz 1 StPO anfechtbar (vgl. KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 4 Ws 83/15; Hanse­atisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 110/14; OLG Braun­schweig, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 Ws 309/15).
  • OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15

    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Absatz 5 S. 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Ver­letzten - hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Absatz 1 StPO anfechtbar (vgl. KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 4 Ws 83/15; Hanse­atisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 110/14; OLG Braun­schweig, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 Ws 309/15).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 40/16

    Keine grundsätzliche Erörterungspflicht in Bezug auf Kenntnis des Zeugen vom

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräum­ten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 5 StR 40/16). Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, dessen freie Entscheidung, Akten­einsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 5 StR 40/16; BeckOK StPO/Wei­ner, a. a. O,, Rdnr. 11).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 1 StR 498/04).
  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Absatz 5 S. 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Ver­letzten - hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Absatz 1 StPO anfechtbar (vgl. KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 4 Ws 83/15; Hanse­atisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 110/14; OLG Braun­schweig, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 Ws 309/15).
  • BVerfG, 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08

    Informationelle Selbstbestimmung; Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich

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